Bild aus einer WfbM

Diese Gesetze regeln das Miteinander und die Arbeit in den Werkstätten (WfbM)

 

1. Januar 2024

Es gelten seit dem 01.01.2024 neue Regelsätze für die Grundsicherung:

  • Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2: 506 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3: 451 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4: 471 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5: 390 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6: 357 Euro

 

1. Januar 2023

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts trat in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.

Es betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können. Zu den Neuerungen gehören insbesondere die folgenden Punkte:

1. Stärkung der Selbstbestimmung betreuter Menschen

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung.

Besonders durch folgende Regelungen wird die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt:

  • Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen  auch tatsächliche Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so bedarf es regelmäßig dann keiner Betreuung, wenn die Person einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
  • Erweiterte Unterstützung: Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)).
  • Pflicht zur Wunschbefolgung: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 BGB).
  • Auswahl des Betreuers: Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen (§ 1816 Absatz 2 BGB).
    Schutz des Wohnraums: Ein von der betreuten Person selbst genutzter Wohnraum darf durch den Betreuer grundsätzlich nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht (§ 1833 BGB). Der Betreuer hat die Absicht, selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, dem Betreuungsgericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person unverzüglich anzuzeigen. In bestimmten Fällen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies verbessert Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle.
  • Gerichtliche Aufsicht: Das neue Betreuungsrecht macht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Bei Anhaltspunkten dafür, dass der Betreuer den Wünschen der betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt, besteht grundsätzlich die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören (§§ 1862 in Verbindung mit 1821 BGB).
  • Berichtspflicht des Betreuers: Damit das Betreuungsgericht seine Kontrollaufgaben besser wahrnehmen kann, wurden die Anforderungen an die vom Betreuer bei Gericht einzureichenden Berichte klarer formuliert (§ 1863 BGB).

2. Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuung

Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung ist künftig eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde). Das ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz bzw. hilfsweise der Wohnsitz des beruflichen Betreuers befindet.
  • Als beruflicher Betreuer kann sich nur registrieren lassen, wer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer verfügt. Erforderlich ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR pro Versicherungsfall und von 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (§ 23 Absatz 1 BtOG).
  • Die nachzuweisende Sachkunde umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).
  • Für Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, gelten Übergangsvorschriften. Wer zum Beispiel bis zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren beruflich Betreuungen geführt hat, erhält Bestandsschutz und muss seine Sachkunde für die Registrierung nicht mehr nachweisen. Be­standsbetreuer mit kürzerer Tätigkeitsdauer erhalten Erleichterungen (§ 32 Absatz 2 BtOG).

3.  Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an Betreuungsvereine

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Durch diese Neuerungen soll sichergestellt werden, dass sie eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung erfahren.

(Quelle:www.bmj.de)

 

 

Überblick über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 1. Januar 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90,SGB IX).

Im Hinblick auf die Werkstätten für behinderte Menschen werden im SGB IX vor allem konzeptionelle Fragen, Art und Höhe der Arbeitsentgelte, Mitwirkungsrechte, Ausgleichsabgabe, Zuständigkeiten, Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand und Förderungsgrundsätze geregelt.

Werkstättenverordnung (WVO)

Die WVO regelt fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen sowie das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.

Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO)

Nach Inkrafttreten von Art. 22 des Bundesteilhabegesetzes wurde die WMVO mit Wirkung zum 30. Dezember 2016 reformiert. Aufgaben und Zusammensetzung der Werkstatträte wurden präzisiert (§§ 3, 5 WMVO), außerdem die Einrichtung von Frauenbeauftragten gesetzlich geregelt (§§ 39a–39c WMVO).

Die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene WMVO regelt Aufgaben und Zusammensetzung der Werkstatträte, die Durchführung seiner Wahlen sowie die Dauer der Amtszeit.

Gemäß dem Kirchenvorbalt in der WMVO hat die evangelische Kirche eine eigene Regelung für die Werkstätten in diakonischer Trägerschaft getroffen. Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung (DWMV) ist am 01.07.2004 in Kraft getreten.

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe

Das am 01.01.2005 in Kraft getretene SGB XII löst die bisherigen Gesetze zur Existenzsicherung Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) ab. Ein bedeutsamer Schritt in der Entwicklung des Sozialhilferechts war die Neuregelung der Bemessung der Regelbedarfedurch das Rgelbedarfs-Ermittlungsgesetz, das zum 1. Januar 2011 in Kraft trat.

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung

Im SGB III wird die Arbeitsförderung geregelt, insbesondere die Dauer, Finanzierung und Zuständigkeit für Berufsbildung und Berufsförderung. Die Höhe des Ausbildungsgeldes in Werkstätten wird hier festgelegt.

 

Weiterführende Informationen

Neben den aufgeführten Gesetzen und Verordnungen sind diejenigen Vorschriften relevant, die wirtschaftliches Handeln von Unternehmen, steuerliche Aspekte, Arbeitnehmerrechte sowie die jeweilige Rechtsform der Werkstatt behandeln

Die vollständigen Gesetzestexte kann man z. T. von der Website des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Bundesministeriums für Justiz downloaden. Dort können auch verschiedene Publikationen kostenlos angefordert werden.