
Grundsicherungsgesetz GsiG
Aktuelle Situation
Das Grundsicherungsgesetz wurde zum 01.01.2005 in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe
integriert! Die Grundsicherung ist zukünftig also eine Leistung der
Sozialhilfe.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte
Grundsicherungsgesetz GsiG.
Am 01.01.2003 ist das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, das sog. Grundsicherungsgesetz (GsiG) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, versteckte Armut im Alter und bei erwerbsunfähigen Menschen zu verhindern.
Anspruchsvoraussetzungen
Leistungen nach dem GsiG können beantragt werden von Personen,
die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Sinne des § 43 Abs. 2
SGB VI voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich
ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 1 GsiG).
Ein Anspruch auf Leistungen besteht, soweit sie ihren
Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können (§ 2
GsiG). Auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber
Kindern und Eltern der Leistungsberechtigten wird verzichtet
(sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt), ein
wichtiger Schritt zur Beseitigung verdeckter Armut im Alter.
Leistungen
Die bedarfsorientierten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz richten sich nach den Beträgen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Gem. § 3 GsiG setzt sich die Grundsicherung zusammen aus:
- dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem BSHG zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen;
- zuzüglich der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung;
- der Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie
- einem Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G.
Einkommen und Vermögen ist entsprechend den Bestimmungen des BSHG einzusetzen.
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz haben gegenüber Leistungen der Sozialhilfe Vorrang.
Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem GsiG sind die Kreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bedeutung des GsiG für Menschen mit Behinderung
Die Grundsicherung ermöglicht es Menschen mit Behinderung unabhängig zu werden von der Sozialhilfe. Die finanzielle Situation von Eltern, deren behinderte Kinder zuhause oder in der eigenen Wohnung leben, wird verbessert. Zum einen durch den Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff, d. h. Einkommen und Vermögen der Eltern werden nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht insofern das jährliche Gesamteinkommen der Eltern die Summe von 100.000 Euro überschreitet. Zum anderen werden auch Unterkunftskosten berücksichtigt, wenn der leistungsbereichtigte Behinderte im Haushalt der Eltern lebt. In diesem Fall wird eine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten vorgenommen.
Das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung wird
erheblich gestärkt, da das GsiG ihnen ermöglicht, ihre Wohnform unabhängig
von der Finanzierungsfrage zu wählen. Dies betrifft insbesondere
ambulante Wohnformen.
Mit der Einführung des Grundsicherungsgesetz begründen
volljähige Menschen mit Behinderung einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt. Bei den Leistungen nach dem BSHG wurde bisher entsprechend § 16
BSHG ein eigener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bei
Menschen mit Behinderung, die mit den Eltern oder Verwandten in einem
Haushalt wohnen, verneint, da grundsätzlich vermutet wurde, dass diese
Leistungen zum Lebensunterhalt bereitstellen.
Gerade den MitarbeiterInnen der Werkstätten für behinderte
Menschen, denen bisher aufgrund der geringen dortigen Einkommen,
keine eigenständige Haushaltsführung möglich war, ist nun die
Entscheidung, im Haushalt der Eltern oder selbständig in der
eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft leben zu wollen, erleichtert
worden.
Das Grundsicherungsgesetz findet grundsätzlich bei MitarbeiterInnen der WfbM Anwendung. Hier wird dauernde Erwerbsunfähigkeit angenommen und i.d.R. auch keine Einzelfallprüfung vorgenommen.
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