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Werkstätten als Wirtschaftsfaktor

Derzeit gibt es in Deutschland etwa 690 anerkannte Hauptwerkstätten für behinderte Menschen mit rund 320.000 Beschäftigten (Stand Juni 2021, Quelle: BAG WfbM).

Neben dem Eingliederungsauftrag stellen Werkstätten für behinderte Menschen auch einen erheblichen Wirtschaftsfaktor dar. Die Erzielung wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse ist auch im Hinblick darauf wichtig, dass die Vermarktung der Arbeitsergebnisse sich auf die Entlohnung der Beschäftigten auswirkt. Des weiteren werden die Sozialleistungsträger entlastet, was sich wiederum auf die Ausstattung (Personal- und Sachkosten) der Werkstätten auswirken kann.

Die gesetzliche Vorgabe, dass ein möglichst breites Angebot an Arbeitsbereichen in den Werkstätten vorgehalten werden soll, hat dazu geführt, dass diese heute in nahezu allen Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsbereichen tätig sind.
Einen Überblick über die verschiedenen Angebote von Werkstätten finden Sie auf unserem Marktplatz.

Damit die Werkstätten für behinderte Menschen überhaupt wettbewerbsfähig sind, wurden durch eine Reihe entsprechender Rechtsnormen Anreize für Auftraggeber geschaffen:

Ausgleichsabgabe

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verpflichtet alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz. Betroffen sind Betriebe mit mindestens 20 regelmäßig Beschäftigten, die mindestens 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen haben.
Für die Höhe der Ausgleichsgabe gibt es eine Staffelung zwischen 115 und 290 Euro pro Monat, die abhängig ist von dem Erfüllungsgrad der Pflichtquote. Ein Betrieb mit 100 Beschäftigten und einer Beschäftigungsquote von unter 2% kommt so im Jahr auf die stolze Summe von 17.400 Euro.
Allein im Jahr 2005 wurden an die Integrationsämter 489,71 Mio. Euro Ausgleichsabgabe (Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen) gezahlt.

"Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe sind von 2003 bis 2005 um über 14 Prozent zurückgegangen. Ein Grund hierfür ist, dass die Zahl der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber zurückgegangen ist. Ein anderer Grund ist, dass mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigt und damit mehr Pflichtarbeitsplätze besetzt sind. Dies hat zur Folge, dass die Beschäftigungsquote steigt und das Aufkommen an Ausgleichsabgabe sinkt."

Quelle: Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention vom 27.06.2007

Unternehmen, die Aufträge an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) vergeben bzw. Lieferungen und Dienstleistungen von diesen erhalten, können nach § 140 SGB IX 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die von ihnen abzuführende Ausgleichsabgabe anrechnen. So ist jede Werkstattrechnung mit Ausweis des anzurechnenden Betrages zugleich eine Gutschrift.

Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Die öffentlichen Einrichtungen sind nach § 141 SGB IX gesetzlich verpflichtet, Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Der Zuschlag ist den Werkstätten immer dann zu erteilen, wenn deren Angebot ebenso wirtschaftlich oder annehmbar ist, wie das eines Bewerbers, der nicht bevorzugt ist. Wirtschaftlich ist ein Angebot von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen immer dann, wenn es den Angebotspreis des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 % übersteigt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 10. Mai 2001 eine Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge herausgegeben (Gz.: I B 3 -26 23 55/1, Bundesanzeiger Nr. 109 vom 16. Juni 2001, S. 11773).

SGB IX § 141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.

Auf dem Marktplatz können Sie sich über das Leistungsspektrum der Werkstätten für behinderte Menschen informieren und gezielt nach einer passenden Werkstatt in Ihrer Nähe suchen.

Steuerrecht

Werkstätten für behinderte Menschen sind nach dem Steuerrecht sogenannte "Zweckbetriebe". Dies hat zur Folge, dass Umsätze lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Angebote von Werkstätten für behinderte Menschen können damit oft günstiger sein als die Konkurrenz.

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