
Aufgaben und Ziele der Werkstätten für behinderte Menschen
Behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden, können in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen werden.
Diese haben gem. § 136 SGB IX folgende Aufgaben:
- Angebot einer angemessenen beruflichen Bildung,
- Zahlung eines der Leistung angemessenen Arbeitsentgeltes,
- Erhalt, Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit,
- Weiterentwicklung der Persönlichkeit,
- und Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für "geeignete" Personen.
Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Werkstätten über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen.
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gliedern sich die Werkstätten für behinderte Menschen jeweils in ein Eingangsverfahren, einen Berufsbildungsbereich sowie einen Arbeitsbereich.
Die Organisation und Struktur einer WfbM veranschaulicht die nachfolgende Graphik der Bundesagentur für Arbeit:
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit (2006): Online-Handbuch für Beratung, Förderung, Aus- und Weiterbildung.)
Eingangsverfahren
Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es, festzustellen, ob die
Werkstatt für behinderte Menschen überhaupt die geeignete
Eingliederungsmaßnahme darstellt sowie welche spezifischen Werkstattbereiche und/oder
ergänzende Leistungen in Betracht kommen.
Im Regelfall dauert das Eingangsverfahren 4 Wochen. Es kann
jedoch im Einzelfall bis zu 3 Monaten dauern. Das
Eingangsverfahren ist mit der Einführung des SGB IX im Juli 2001 zur Regelleistung in
Werkstätten geworden.
Ziel ist die Erstellung eines Eingliederungsplanes.
Berufsbildungsbereich
Im Berufsbildungsbereich (früher Arbeitstrainingsbereich)
führen die Werkstätten für behinderte Menschen sowohl Einzelmaßnahmen
als auch Lehrgänge durch, um eine Verbesserung der Teilhabe am
Arbeitsleben zu erreichen.
Ziel der Maßnahmen ist, dass die behinderten Menschen spätestens
nach Teilnahme an den Berufsbildungsmaßnahmen in der Lage sind,
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung zu erbringen.
Eine breite Fächerung der Leistungen soll dafür sorgen, dass
sowohl im Hinblick auf Art und Schwere der Behinderung, die
unterschiedlichen Leistungsfähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten sowie Eignung
und Neigung ein adäquates Angebot unterbreitet werden kann.
Im Regelfall gliedern sich die Lehrgänge in einen Grund- und
Aufbaukurs von jeweils 12monatiger Dauer.
Detaillierte Informationen finden Sie in dem von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (PDF-Datei, 68 kb, Stand 21.06.2010).
Arbeitsbereich
Der Arbeitsbereich ist auf die Abwicklung der
Produktionsaufträge und die Erbringung der Dienstleistungen der
Werksstatt für behinderte Menschen ausgerichtet. Auch hier sollen
die Werkstätten über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen
verfügen, damit den unterschiedlichen Bedürfnissen,
Fähigkeiten und Potentialen Rechnung getragen werden
kann.
Die Ausstattung der Arbeitsplätze soll dabei - unter
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse
behinderter Menschen - weitgehend denjenigen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt entsprechen.
Arbeitsbegleitend sollen die Werkstätten geeignete
Maßnahmen durchführen, um die Leistungsfähigkeit zu erhalten
oder zu erhöhen sowie der Persönlichkeitsentwicklung
dienlich sind.
Das Hauptziel der Werkstätten für behinderte Menschen besteht darin, den behinderten Menschen den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dies ist durch geeignete Maßnahmen, wie Übergangsgruppe, Entwicklung individueller Förderpläne, Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika sowie die zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen, zu fördern.
Begleitender Dienst
Nach der Werkstättenverordnung müssen die Werkstätten über begleitende Dienste verfügen, um die pädagogische, soziale und medizinische sowie psychologische Betreuung der behinderten Menschen sicherzustellen. Pro 120 behinderte Menschen soll ein Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter zur Verfügung stehen. Die Erfordernis von pflegerischen, therapeutischen und sonstigen Fachkräften ist mit den Rehabilitationsträgern abzustimmen. Die medizinische Betreuung durch einen Arzt ist vertraglich sicherzustellen.
Arbeitsentgelt
Nach der Einführung des SGB IX setzt sich das Arbeitentgelt in den Werkstätten für behinderte Menschen aus 3 Bestandteilen zusammen:
- dem Arbeitsförderungsgeld,
- dem Grundbetrag und
- dem individuellen Steigerungsbetrag.
Das Arbeitsförderungsgeld ist völlig unabhängig von der Arbeitsleistung und wird bedingunglos an jeden Beschäftigen in der Werkstatt ausgezahlt. Es handelt sich um eine komplementäre Zuzahlungspauschale durch die jeweiligen Reha-Träger. Sie beträgt höchstens 26 Euro im Monat und ergänzt das Arbeitsentgelt, wenn es im Monat unter 325 Euro liegt, bis zu diesem Betrag (§ 43 SGB IX).
Die Werkstätten zahlen nach § 138 SGB IX aus ihrem Arbeitsergebnis an die im
Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt,
das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die
Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften
behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem
leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der
Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung
der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
Seit dem 01.08.2011 beträgt der Grundbetrag im Arbeitsbereich 75 Euro pro Monat (siehe auch http://www.bagwfbm.de/article/1384).
Die Höhe der Entlohnung der behinderten Beschäftigten ist teilweise abhängig von der wirtschaftlichen Situation und Auftragslage der Werkstatt. Diese sind nach § 12 Werkstättenverordnung dazu verpflichtet, wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anzustreben, um ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt an die Beschäftigten zahlen zu können.
Jeder Auftrag an eine Werkstatt für behinderte Menschen
trägt mit dazu bei, dass angemessene Löhne gezahlt
werden können und die sinnvolle Beschäftigung von
behinderten Menschen ermöglicht wird.
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